Besondere Geschäftsbedingungen

für Arbeitsbühnen und Stapler

1. Allgemeines:

1.1. Jegliche Weitergabe des Gerätes durch den Auftraggeber ist nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der Geräte durch dritte Personen.

1.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

1.3. Zum Bedienen der Maschinen sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung bzw. Staplerscheines sind, während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung erfolgt ist.

1.4. Beachten Sie bei Selbstfahrer Lkw-Arbeitsbühnen die Durchfahrtshöhe.

1.5. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bau-Trans AG.

 

2. Auftragsbeginn, Auftragsdauer, Auftragsende:  

2.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass geeignetes Bedienpersonal zur Einschulung und Übergabe bereitsteht. Sollte das Gerät witterungsbedingt oder wegen sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, so fällt dies in die Sphäre des Auftraggebers und kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.

2.2. Vor Beendigung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in jedem Fall einen Tag vor Auftragsende schriftlich zu verständigen um ihm die Abholung des Gerätes bei Auftragsende zu ermöglichen und verpflichtet sich das Gerät abholbereit abzustellen.

2.3. Die Rücknahme des Gerätes hat am vereinbarten Ort im Beisein des Auftraggebers oder eines befugten Vertreters zu erfolgen.

2.4. Das Gerät steht, wenn nicht abweichend vereinbart, nur für Einsätze von Montag bis Freitag zur Verfügung. Die maximale Tageseinsatzzeit beträgt 9 Stunden (Zeitraum von 7 Uhr bis 17 Uhr). Ein Zwei- oder Dreischichtbetrieb bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

3. Haftung des Auftraggebers:  

3.1. Mit der Übernahme bzw. der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den Auftraggeber über.

3.2. Für das übernommene Gerät übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung und Gewährleistung. Die Haftung umschließt alle Schäden an Personen, dem überlassenen Gerät und sonstige, durch das Gerät verursachte Schäden.

3.3. Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert und haftet der Auftraggeber auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergebenden Ausfallsansprüchen des Auftragnehmers. Das Gerät ist jedenfalls gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern.

3.4. Der Auftraggeber haftet weiters für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch diese Schäden.

3.5. Der Auftragnehmer empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers für das überlassene Gerät während der Dauer der Überlassung. Jedenfalls haftet der Auftraggeber auch für Schäden, die von ihm oder dem Bedienungspersonal durch Benützung der ggst. Geräte Dritten zugefügt werden.

 

4. Einsatzbedingungen:

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gerät in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, es vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung von Maschine und Ausrüstung verbunden sind, zu beachten. Bei Verschmutzung des Gerätes trägt der Auftraggeber die Reinigungskosten sowie die Kosten für den sich allenfalls daraus ergebenden Verdienstentgang des Auftragnehmers.

4.2. Der Auftragnehmer weist bei Übergabe einen oder mehrere Mitarbeiter des Auftraggebers in die Handhabung der Maschine ein. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Gerätes ausschließlich durch fachkundiges und vom Auftragnehmer eingeschultes Personal erfolgt.

4.3. Das Gerät darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere gilt für Arbeitsbühnen und Telestapler im Arbeitskorbbetrieb, dass sie nicht als Hebekran und über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden dürfen. Das Ziehen von Leitungen ist mit Arbeitsbühnen und Telestaplern im Arbeitskorbbetrieb untersagt. Jedenfalls sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten im Bereich der übernommenen Maschinen verboten. Verunreinigungen bzw. Beschädigungen sind tunlichst zu vermeiden. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Durch Verunreinigung entstehende Reinigungskosten sowie Beschädigungen an Reifen werden nach Aufwand verrechnet.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, je nach Art des Gerätes, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der Batterie, jedenfalls jedoch den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen. Außerdem ist bei dieselbetriebenen Geräten täglich der Luftfilter zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. Für Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, verlegte Luftfilter oder auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Treibstoff, der durch den Auftraggeber nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe ergänzt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.5. Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype und Art der Störung zu verständigen.

4.6. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass das Arbeitsgerät lediglich an hiefür geeigneten Einsatzorten zur Aufstellung gelangt. Für die Statik und Bodenverhältnisse sowie Einsatzmöglichkeiten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

4.7. Ausfallszeiten, die auf unsachgemäße Bedienung des Gerätes zurückzuführen sind, treffen den Auftraggeber. Eine gegebenenfalls notwendige zusätzliche Einschulung stellen wir in Rechnung.

4.8. Bei nicht pünktlicher Übergabe des Arbeitsgerätes, die nicht durch den Auftragnehmer veranlasst oder verschuldet ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Maschine trotz Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

4.9. Im übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Darüber hinausgehende Haftungen werden ausgeschlossen.

4.10. Die Gefahrenübergabe findet für den Auftraggeber erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls statt.

4.11. Bei Betrieb im Freien ist auf Einhaltung der maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.

4.12. Der Betrieb der Geräte ist ausschließlich bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.

 

5. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:  

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtsstand wird das für Feldkirch/Vorarlberg sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls liechtensteiner formelles und materielles Recht vereinbart wird. Für den Fall, dass der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem AN zu ersetzen.



März 2012