Allgemeine Vertragsbedingungen
für Transporte, Kraneinsätze und Einbringungsarbeiten
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Bau-Trans Nemzetközi Fuvarozó és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság (Bau-Trans Internationale Transport- und Dienstleistungsgesellschaft m. b. H.) (Firmensitz: H-2051-Biatorbágy, Rozália park 6., Handelsregisternummer 01-09-066675; Steueridentifikationsnummer: 10225761-2-13, nachfolgend: Bau-Trans Kft.) führt sämtliche Dienstleistungen (Transport, Kranarbeiten, Vermietung von Arbeitsgeräten, Maschineninstallation/-transport) nach vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend: AVB) durch.
Vertragsbedingungen, die von den AVB abweichen, können gemäß der einschlägigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien und gelegentlich geltend gemacht werden.
2. Der jeweils wirksame Text vorliegender AVB ist auf der Website von Bau-Trans Kft. unbegrenzt (kontinuierlich) zugänglich, erkennbar.
II. Zustandekommen des Vertrags zwischen Bau-Trans Kft. und dem Kunden
1. Im Zusammenhang mit den konkreten, den von ihm zu bestellenden Dienstleistungen kann der potenzielle Kunde von der Bau-Trans Kft. schriftlich (auf dem Postweg, per E-Mail auf dem Internetportal der Bau-Trans Kft.) oder per Telefon ein Angebot anfordern oder die Bau-Trans Kft. beauftragen.
In der Angebotsanforderung/im Auftrag hat er über die gewöhnlichen Angaben (gewählte Dienstleistung, Ort der Be- und Entladung oder Baugelände) hinaus auch die besonderen Bedingungen und Eigenschaften im Zusammenhang mit der Tätigkeit bzw. den zu transportierenden Waren anzugeben.
2.1. Zu der eventuellen Angebotsanforderung oder Auftrag gibt die Bau-Trans Kft. durch dieselben Kommunikationskanäle (vgl. Punkt II/1.) ihr Angebot an oder sie bestätigt auf diese Weise den Auftrag zurück; wird ein Angebot per Telefon gegeben oder Aufträge per Telefon angenommen, so werden sie binnen achtundvierzig (48) Stunden ab Mitteilung auch schriftlich bestätigt.
2.2. Der Auftraggeber kann die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Bau-Trans Kft. vor dem Vertragsschluss auf der Website der Bau-Trans Kft. einsehen.
3.1. Das Angebot der Bau-Trans Kft. ist für den Auftraggeber in Ermangelung einer entgegengesetzten Regelung einhundertachtzig (180) Tage lang ab Tag des Erhalts gültig.
3.2. Das Angebot der Bau-Trans Kft. gilt seitens des potenziellen Kunden (Auftraggeber) dann als gültig angenommen, wenn das Angebot vom Kunden binnen vorgenannter Frist (wenn im Angebot nicht anders angegeben, binnen 180 Tagen) in Form einer Erklärung über eine der im Punkt II/1. festgelegten Kommunikationskanäle angenommen wird (d.h. die Dienstleistung wird bestellt).
Mit der Annahmeerklärung des Angebots kommt der Vertrag zwischen den Parteien zu Stande, der Auftraggeber wird auf diese Weise zum Kunden (nachfolgend: Kunde).
4. Falls der potenzielle Kunde ohne vorherige Angebotsanforderung die Bau-Trans Kft. beauftragt und der Auftrag von der Bau-Trans Kft. schriftlich (einschließlich auch E-Mails) rückbestätigt wird, kommt zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande, so dass der Auftraggeber zum Kunden (nachfolgend: Kunde) wird.
5. Durch Abgabe einer Annahmeerklärung des Angebots bzw. durch Abgabe des Auftrags wird vom Kunden anerkannt, dass er die Vorschriften vorliegender AVB kennengelernt hat und sie für sich und das Rechtsverhältnis der Parteien in vollem Umfang, ohne jegliche Einschränkungen als verbindlich annimmt.
6. Die Bau-Trans Kft. hält das Zustandekommen des Vertrages und seine wesentlichen Bestimmungen (sofern dies nicht in einem von beiden Parteien unterzeichneten und auf einem gesonderten Blatt geschriebenen Dokument erfolgt) in dem Dokument „Auftragsbestätigung“ fest und sendet es dem Kunden per zu E-mail. Widerspricht der Kunde dem Inhalt dieser Bestätigung nicht innerhalb von acht (8) Tagen, spätestens jedoch vierundzwanzig (24) Stunden vor Leistungsbeginn der Bau-Trans Kft., und es liegt kein anderes entgegenstehendes Schriftstück vor Nachweise über den Inhalt des Vertrages, so entsteht der Vertrag zwischen den Parteien mit dem darin enthaltenen Inhalt in einem Dokument namens „Auftragsbestätigung“.
7. Für den Fall, dass der Kunde das Angebot der Bau-Trans Kft. nicht schriftlich bestätigt, die Leistung nicht schriftlich bestellt hat oder die schriftliche Dokumentation der Angebotsanfrage und/oder des Angebots aus irgendeinem Grund nicht dokumentiert wurde, oder diese Dokumente später aus irgendeinem Grund nicht gefunden werden konnten, werden die konkreten Vertragsbedingungen zwischen den Parteien ausschließlich durch das von Bau-Trans Kft. versandte Dokument namens „Auftragsbestätigung“ geregelt, so dass sich der Kunde später nicht darauf berufen kann, die Dienstleistung unter anderen Bedingungen bestellt zu haben, bzw. darauf, dass der Vertrag zwischen den Parteien mit anderem Inhalt zu Stande gekommen ist.
III. Rechte und Pflichten der Parteien
1.1. Der Kunde hat im unter Punkt II ausführlich beschriebenen Verfahren zum Vertragsschluss, spätestens aber bei der Annahme des Angebots der Bau-Trans Kft. (Bestellung) das Gewicht, die Abmessungen, die Hebe- und Anschlagpunkte, den Wert der zu transportierenden Waren, das besondere Interesse im Zusammenhang mit der Überlieferung der Waren zum gegebenen Termin, die besonderen Eigenschaften der Waren (z.B. zerbrechlich, besondere Handhabung, Kunstschatz, Kunstgegenstand usw.), ferner bei einschlägiger Forderung der Bau-Trans Kft. die Urkunden, technische Zeichnungen, Fotos und sonstige Unterlagen, die vorgenannte Eigenschaften bestätigen, anzugeben.
Der Kunde hat, die Bau-Trans Kft. spätestens gleichzeitig zur Mitteilung seiner Bestellung ausgesprochen auf die Gefährlichkeit der zu transportierenden/bewegenden Waren aufmerksam zu machen.
1.2. Die Daten, die im Auftrag des Kunden von Dritten angegeben werden, sind als vom Kunden angegebene Daten zu betrachten.
1.3. Der Kunde hat bei der Vertragserfüllung die Bau-Trans Kft. über sämtliche Fakten, Umstände, Daten und Informationen zu informieren, die zur mangel- und fehlerfreien Vertragserfüllung benötigt werden, einschließlich aber nicht ausschließlich der Angaben bezüglich der Bodenbelastbarkeit am Aufstellort von Hebevorrichtungen (Krane), der Befahrbarkeit von Baugeländen, der Transportwege und sämtlicher Bauwerke (z.B. Kanäle, Schächte, Rohrleitungen, Fernmeldeleitungen), ferner sämtlicher Angaben, die zur technischen Beurteilung der durchzuführenden Aufgabe notwendig sind.
1.4. Falls der Kunde bezüglich seiner Informations- und Datenlieferungspflicht gemäß III/1.1.-1.3. pflichtbrüchig verfährt oder vorgenannten Pflichten nur zum Teil nachgeht oder keine wahren Daten liefert, hat er die Bau-Trans Kft. bezüglich sämtlicher so verursachter Schäden zu entschädigen, ferner die deswegen beim Kunden entstandenen Schäden zu tragen, die Dritten verursachten Schäden zu erstatten, und für sie umfassend zu haften.
2.1. Der Frachtbrief (CMR-Urkunde) wird von der Bau-Trans Kft. in sechs (6) Exemplaren pro Fahrzeug ausgestellt; der Kunde bekommt das erste Exemplar.
2.2. Begleit-/Bestätigungsurkunden zur Kranarbeit, Arbeitsmittelvermietung, Maschineninstallierung werden von der Bau-Trans Kft. in drei (3) Exemplaren ausgestellt; der Kunde bekommt das erste Exemplar.
3. Die Bau-Trans Kft., ferner deren Subunternehmer, Beauftragter haben beim Transport – über die Prüfung der Betriebssicherheit der Be- und Entladung hinaus – die Transportsicherheit der Waren nicht zu prüfen. Für die Verpackung, die sichere Verladung, Festbindung, Befestigung der Waren auf dem Transportmittel hat der Kunde Sorge zu tragen (auch dann, wenn die Befestigungsmittel von der Bau-Trans Kft. zur Verfügung gestellt werden).
Die Bau-Trans Kft. übernimmt keine Haftung für Schäden, die wegen nicht geeigneter Verpackung, Befestigung der Waren entweder in der Ware oder im Transportmittel entstanden sind, ferner für Schäden, die wegen nicht geeigneter Verpackung, Befestigung Dritten Schaden zugefügt worden sind.
Der Angestellte/Beauftragte der Bau-Trans Kft. kann aber bei der Be- und Entladung darauf hinweisen, dass die Verpackung/Befestigung nicht geeignet, mangelhaft oder gefährlich ist, was auch im Frachtbrief festgelegt werden kann; er ist ferner dazu berechtigt – wenn die nicht geeignete Verpackung oder Befestigung die Unversehrtheit der Waren, des Transportmittels oder anderer Personen oder Gegenstände gefährden sollte –, die Transportaufgabe so lange zu verweigern, bis die geeignete Verpackung, Befestigung erfolgt.
4.1. Beim Transport ist der Vertrag (Transportaufgabe) seitens der Bau-Trans Kft. dann als erfüllt anzusehen, nachdem die Waren am Ort der Adresse dem Adressierten übergeben worden sind. Die Warenübergabe wird durch die Unterzeichnung der CMR-Urkunde vom Adressaten bestätigt.
4.2. Falls der Ort der Entladung nach dem Vertragsschluss vom Kunden verändert wird oder die Waren statt des im Frachtbrief angeführten Adressaten einem anderen zu übergeben sind, hat der Kunde die sich daraus ergebenden Kosten der Bau-Trans Kft. in jedem Fall zu erstatten. Die Durchführung derartiger Anweisungen sollen zum Zeitpunkt der Ankunft möglich sein, sie dürfen den gewöhnlichen Geschäftsgang der Bau-Trans Kft. nicht behindern, sie dürfen den Sendern oder Adressaten anderer Sendungen keine Schäden zufügen, und aus diesen Anweisungen darf keine Verteilung der Sendung resultieren.
5. Bei Kranarbeiten, Vermietung von Arbeitsgeräten und Maschinentransport/-installation wird die Erfüllung durch die vom Kunden unterzeichnete Unterlage „Erfüllungsbestätigung“ mit den darin enthaltenen Angaben zur Tätigkeit, deren Zeitdauer und sonstigen Umständen bestätigt.
Die Person, die die Unterlage „Erfüllungsbestätigung“ am Erfüllungsort seitens des Kunden unterzeichnet, ist unabhängig davon als zur Erfüllungsbestätigung bevollmächtigter Vertreter des Kunden anzusehen, in welchem Rechteverhältnis er zum Kunden steht. Die Bau-Trans Kft. hat dieses Rechtsverhältnis, ferner die Daten, Identität der seitens des Kunden verfahrenden Person bei der Erfüllungsbestätigung nicht zu prüfen.
6. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Bau-Trans Kft. berechtigt, einen Subunternehmer einzusetzen.
IV. Behördliche Genehmigungen
1. In Ermangelung einer entgegengesetzten Vereinbarung werden die behördlichen Genehmigungen (z. B. „übermäßige Genehmigung“, Genehmigung zur Benutzung der Gemeindefläche) für den Kunden von der Bau-Trans Kft. beschafft. Die zur Vertragserfüllung benötigten behördlichen Genehmigungen werden von der Bau-Trans Kft. auf eigene Verantwortung des Kunden beschafft.
2. Die Bau-Trans Kft. informiert den Kunden – auf dessen Bitte – über den Typ, Kreis und die erwartbare Gebühr der gewöhnlich benötigten Genehmigungen.
3. Falls das Angebot der Bau-Trans Kft. keine entgegengesetzten Informationen enthält, basiert die Preiskalkulation des Angebots auf dem „einfachen“ behördlichen Antrag ohne Angabe der Kosten. Das Angebot enthält – in Ermangelung einer Vereinbarung mit entgegengesetzten Inhalt – die von der Behörde vorgeschriebenen/beanspruchten Kosten (z. B. Kosten der Entladung auf Gemeindefläche; Abriss-, statische Kosten, usw.) nicht.
4. Die Bau-Trans Kft. kann bei der Angebotsabgabe nicht garantieren, dass sich die Gebühren der behördlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit Auftragserfüllung und die Kosten ihrer Beschaffung bis zur Durchführung des Auftrags nicht verändern (nicht höher werden), weil sie all nicht beeinflussen kann. Falls sich die Gebühren der behördlichen Genehmigungen bezüglich der Auftragserfüllung und die Kosten ihrer Beschaffung wegen der Gebühren- bzw. Preiserhöhung von Bau-Trans Kft. unabhängiger Dritter (Behörden, usw.) gegenüber den im Angebot angeführten Beträgen erhöhen würden, hat der Kunde die erhöhten Gebühren/Kosten zu bezahlen, die Bau-Trans Kft. macht die erhöhten Beträge gegenüber dem Auftraggeber geltend.
5. Falls es in Folge behördlicher Regelungen und Vorschriften bezüglich der Größenordnung und Bedingungen des Vertrags zu Änderungen kommt, die beim Vertragsschluss nicht bekannt waren oder worüber der Kunde die Bau-Trans Kft. nicht informiert hat und diese der Bau-Trans Kft. Zusatzkosten verursachen, hat sie der Kunde der Bau-Trans Kft. zu erstatten.
6. Während des behördlichen Verfahrens sind die vertragsmäßig festgelegten Termine gehemmt, sie werden um die Länge des behördlichen Verfahrens verlängert.
7. Falls die zum Vertrag benötigten Genehmigungen von der Behörde nicht erlassen werden, kann die Bau-Trans Kft. bei der Erstattung des Gegenwertes der bis dahin abgerechneten Leistung vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann gegenüber der Bau-Trans Kft. keinen Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn die Behörde die Genehmigungen trotz der Einreichung der einschlägigen Anträge aus jedem beliebigen Grund nicht erlässt.
V. Verantwortung
1. Die Bau-Trans Kft. trägt die Verantwortung für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung entstanden sind, wenn sie auf die schuldige Fahrlässigkeit oder das absichtliche Verhalten der Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Bau-Trans Kft. zurückzuführen sind.
2. Die Bau-Trans Kft. haftet nicht für Schäden, die niemand zurechenbar und bei Rettungstätigkeit entstanden sind, die als Folge höherer Gewalt aufgetreten sind, die als Folgeschäden einzustufen sind, die auf entgangenen Gewinn oder Zinsverlust zurückzuführen sind, die sich aus der Forderung Dritter ergeben.
3. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten einweisenden, befestigenden, koordinierenden und sonstigen Personen, ferner Dritte, die im Auftrag und in Vertretung des Kunden verfahren (z. B. Ausführer, verantwortlicher technischer Leiter, Bauleiter, Einweiser für Hubarbeiten) gelten nicht als von der Bau-Trans Kft. in Anspruch genommenes Personal, die Bau-Trans Kft. haftet für die Tätigkeit dieser Personen nicht.
4.1. Die Bau-Trans Kft. verfügt über eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeiten Transport, Kranarbeit und Maschineninstallation, und sie kann eine Deckungsbestätigung über die Deckung ausstellen, die zum Ersatz, der von ihr mit den erwähnten Tätigkeiten zugefügten Schäden zur Verfügung steht.
4.2. Das Ausmaß der Schadenersatzpflicht der Bau-Trans Kft. gegenüber dem Kunden beschränkt sich auf den Versicherungsbetrag der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Bau-Trans Kft., der im konkreten Schadensfall zu zahlen ist.
4.3.1. Die Bau-Trans Kft. sorgt sich auf Anfrage und Kosten des Kunden für die Versicherung(en) (z. B. Gütertransportversicherung) bezüglich der Schäden, die eventuell im Zusammenhang mit sonstigen Transportmitteln und Hebeeinrichtungen bzw. deren Tätigkeit, Transport, Arbeitsgerätvermietung, Kranarbeiten, Maschineninstallation entstehen.
Zur Deckung der Schäden an den zu hebenden Waren verfügt die Bau-Trans Kft. in der Branche Hebetechnik über eine Hakenlastversicherung in Höhe von 75.000,- EUR. Falls der Kunde eine höhere Deckung braucht, hat er es der Bau-Trans Kft. schriftlich, spätestens bei der Abgabe der Bestellung mitzuteilen.
4.3.2. Falls der Kunde mit dem Abschließen der Versicherung(en) gemäß Punkt V.4.3.1. nicht die Bau-Trans Kft. beauftragt, hat er selbst die Versicherung(en) so abzuschließen, dass er mit der Versicherungsgesellschaft eine Vereinbarung schließt, die die Bau-Trans Kft. von Regressansprüchen befreit, es wird also die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Bau-Trans Kft. bei Schadensfällen regressiert werden kann.
4.3.3. Falls der Kunde das Abschließen der Versicherung und die Mitteilung des Wertes versäumt oder falsche Angaben angibt, hat er gemäß 6:525.§, Absatz (1) des BGB denjenigen Teil des Schadens, der auf vorgenannte Versäumung, Vertragsbruch zurückzuführen ist, selbst zu tragen.
5. Der Kunde hat die von der Bau-Trans Kft. bei der Vertragserfüllung eventuell verursachten Schaden/Schäden unverzüglich, binnen drei (3) Tagen nach dem Eintritt des Schadenfalles und mit der vollständigen Beschreibung des Tatbestandes unter Angabe der Beweise bei der Bau-Trans Kft. schriftlich zu melden, wobei er die Prüfung der beschädigten Waren/Gegenstände/Mittel und eine Begutachtung von Experten ermöglicht. Die von außen nicht erkennbaren Schäden sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber binnen sieben (7) Arbeitstagen nach der Warenübergabe, der Beendigung sonstiger Tätigkeiten bzw. sonstiger Dienstleistungen (Kranarbeit, Maschinentransport/-installation) – wie oben angeführt – der Bau-Trans Kft. mitzuteilen Die Terminversäumung geht mit Rechtsverlust einher.
VI. Verzögerung und deren Rechtsfolgen
1. Bei der Verzögerung der Vertragserfüllung aus Gründen im Interessenkreis des Kunden ist die Bau-Trans Kft. berechtigt, ihre sich davon ergebenden Kosten und Mehraufwände gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
2. Bei der Verzögerung der Bau-Trans Kft. hat der Kunde mit der Setzung eines Ersatztermins die Bau-Trans Kft. zur Erfüllung aufzufordern. Der Kunde kann ihren sich aus der Verzögerung ergebenden Anspruch gegenüber der Bau-Trans Kft. erst dann und danach geltend machen, nachdem auch der gesetzte Ersatztermin ergebnislos abgelaufen ist.
3. Falls der Kunde wegen der verspäteten Erfüllung des Vertrags, die der Bau-Trans Kft. zurechenbar ist, gegenüber Dritten mit Ersatzpflicht zu rechnen hat (einschließlich insbesondere der Vertragsstrafe und sonstiger Vertragsfolgen), kann er diese Folgen nur dann auf die Bau-Trans Kft. abwälzen, wenn er die Bau-Trans Kft. auf derartige Folgen der Verzögerung schon beim Vertragsschluss nachweisbar aufmerksam gemacht hat, wobei er Art und Ausmaß des Schadenersatzes benannt hat.
4. Der Kunde hat im Falle seiner verspäteten Zahlung gemäß § 6:155, Absatz (1) des BGB-Verzugszinsen zu zahlen, die Bau-Trans Kft. ist weiters dazu berechtigt, sämtliche seine Kosten in Verbindung mit der Aufforderung zur Erfüllung und der Geltendmachung ihres Anspruchs (z. B. Gebühren, Anwaltsgebühr, Notargebühr, Vollstreckungsgebühren, Beitreibungskosten) dem Kunden gegenüber geltend zu machen.
5. Stillzeiten, die der Bau-Trans Kft. nicht zurechenbar sind, ferner die Verzögerung bei der Zurverfügungstellung des Personals (Grund: Zustand des Baugeländes oder des Be- und Entladungsortes, Zugänglichkeit provisorisch unmöglich, Verzögerung wegen falscher Informationen) belasten sogar in dem Fall den Kunden, wenn sich die Parteien auf Pauschalvergütung geeinigt haben.
VII. Vergütung, Pfandrecht
1. Zwischen den Parteien werden – auch im Fall von Pauschalpreisen – nachträglich abgerechnet: Änderungen bezüglich des Aufstellungsortes, der Zeit und des Inhalts der Vertragserfüllung, des Zielpunktes und der von der Behörde vorgeschriebenen Anforderungen. Die Bau-Trans Kft. ist berechtigt, einen Aufschlag zu erheben, wenn das tatsächliche Stückgewicht, die Größe, ferner sonstige Eigenschaften der zu transportierenden Waren von den vom Kunden angegebenen abweichen. Bei der Änderung der Art und Größe (Volumen) der Dienstleistung, bei nachträglichen oder im Laufe der Erfüllung abgegebenen, nachträglichen Bestellungen hat der Kunde die einschlägige Gebühr unabhängig von der vertraglichen Gebühr der Bau-Trans Kft. zu bezahlen.
2. Die Parteien schließen die Möglichkeit aus, dass der Kunde in die Forderung der Bau-Trans Kft. seine gegenüber der Bau-Trans Kft. unter beliebigem Rechtstitel bestehende Forderung miteinrechnet, den Fall ausgenommen, wenn zur Zeit der Einrechnung die Rechtmäßigkeit und der Betrag der Forderung mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil bewiesen werden kann.
3. Falls der Kunde vor Beginn der Erfüllung von Bau-Trans Kft. vom Vertrag zurücktritt, oder nur einen Teil des Vertrags kündigt, oder der Beginn der Vertragserfüllung wegen Verhalten des Kunden unmöglich wird, hat der Kunde der Bau-Trans Kft. die Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss/-erfüllung und – wenn die Parteien darüber nicht anders verfügt haben – unter dem Rechtstitel Vereitelungsvertragsstrafe eine Stillstandsgebühr zu bezahlen.
Die Größe der Stillstandsgebühr (höchstens unter Beachtung 10 Stunden/Tag): bei Fahrzeugkombinationen mit 2+3/2+4 Achsen: 70 EUR/Stunde; bei Fahrzeugkombinationen mit 3+4/3+2 Achsen: 100 EUR/Stunde; bei Fahrzeugkombinationen mit 4+3 Achsen: 110 EUR/Stunde; bei Fahrzeugkombinationen mit 4+6 Achsen: 140 EUR/Stunde.
4. Die Bau-Trans Kft. ist bis zur restlosen Begleichung ihrer Forderung gegenüber dem Kunden dazu berechtigt, Gegenstände, die bei der Vertragserfüllung übernommen worden sind, oder solche, die ihr von Dritten übergeben worden sind, zurückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht).
VIII. Auflösung des Vertrags (Rücktritt, Kündigung)
1. Der Kunde kann nur aus gutem Grund, mit der schriftlich dokumentierten Festlegung seines Interessenverlustes nur dann vom Vertrag zurücktreten oder ihn künftig kündigen, wenn die Bau-Trans Kft. nicht einmal zum vom Kunden gesetzten angemessenen Termin ihre Vertragspflicht erfüllt oder die Verzögerung auf andere Weise überbrückt.
2. Die Bau-Trans Kft. ist dazu berechtigt, ihre Erfüllung beim Ausbleiben der Begleichung ihrer verfallenen Forderungen gegenüber dem Kunden, beziehungsweise beim Verfahren gegen den Kunden, das wegen Zahlungsunfähigkeit in Gang gesetzt worden ist, einzustellen/stillzulegen, oder vom Vertrag zurückzutreten/den Vertrag zu kündigen.
Im Falle von Zurücktreten/Kündigung ist die Bau-Trans Kft. – bei der Aufrechterhaltung weiterer Ansprüche – für die Erfüllung bis zum gegebenen Zeitpunkt zu einer anteiligen Vergütung berechtigt.
IX. Benachrichtigungen, Mitteilungen
1. Die Parteien haben ihre Rechtserklärungen bezüglich ihres Rechtsverhältnisses und der Vertragserfüllung in erster Linie schriftlich – E-Mail, eingeschriebener Brief oder persönliche Zustellung – abzugeben.
Die per E-Mail abgegebenen Rechtserklärungen gelten als schriftliche Erklärungen, deren Abgabe kann von der anderen Partei mit keinem Recht in Frage gestellt werden, wenn der Sender die Zusendung der Erklärung mit der Sendungsbestätigung des Korrespondenzsystems nachweisen kann.
2. Die schriftlichen Vertragserklärungen können zum nachfolgenden Zeitpunkt als der anderen Partei mitgeteilt betrachtet werden, sie werden also zu nachfolgenden Zeitpunkten rechtsgültig:
Die in Form von E-Mail abgegebene Erklärung zum Zeitpunkt, wenn sie der anderen Partei zugänglich ist.
Wenn die Urkunde auf Postweg mit Rückschein gesendet worden ist, zum Zeitpunkt, der auf dem Rückschein angegeben ist. Bei eingeschriebener Sendung, die mit keinem Rückschein gesendet worden ist, am fünften Arbeitstag nach der Aufgabe.
Die Postsendung kann auch dann als mitgeteilt betrachtet werden, wenn der Adressat auf Grund des Rückscheins oder der zurückgekommenen Sendung deren Abnahme verweigert hat, oder sie mit der Bemerkung „nicht gesucht“ oder „Adresse/Adressat unbekannt“ oder „weggezogen“ zurückgeschickt wird. In diesen Fällen gilt als Zeitpunkt der Mitteilung der fünfte Arbeitstag nach der Aufgabe.
3. Die mündlichen Erklärungen haben dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von der anderen Partei schriftlich bekräftigt oder von der anderen Partei schriftlich rückbestätigt worden sind, oder auf Grund der Umstände feststellbar ist, dass die Parteien nach dem mündlichen Verfahren, in dessen Kenntnis verfahren haben.
X. Besondere Vorschriften zur Vermietung von Arbeitsgeräten (Maschinen, Gerüste)
1.1. Die Bau-Trans Kft. übergibt das Gerät bei der Übernahme eines Abnahmeprotokolls demjenigen Vertreter des Kunden, der über eine Genehmigung zur Handhabung des Gerätes hat. Der Kunde hat zur Abnahme des Gerätes einen Bediener mit der geeigneten Fachausbildung und Erlaubnis zu entsenden und die Erlaubnis des Bedieners vorzulegen. Die Bau-Trans Kft. kann die Übergabe des Gerätes so lange verweigern, bis der Kunde die Geeignetheit des entsendeten Bedieners mit den entsprechenden Erlaubnissen nicht bestätigt hat.
1.2. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls vom Kunden oder dessen Beauftragten geht das Risiko und die Gefahr im Zusammenhang mit dem Gerät auf den Kunden über.
2. Zur Betätigung des vermieteten Gerätes ist seitens des Kunden nur eine im Vorfeld zur Betätigung des gegebenen Gerätes angelernte Person berechtigt, die ihr 18. Lebensjahr vollendet hat, über die rechtlich vorgeschriebenen Führerscheine und Prüfungen (z. B. Gabelstaplererlaubnis, usw.) verfügt, im Zusammenhang mit dem gegebenen Gerät/Betätigung an Arbeitsschutzunterweisung teilgenommen hat, und während der Arbeitsdurchführung mit dem Gerät nicht unter Einfluss von Drogen, Medikamenten oder Alkohol steht. Die oben beschriebene Ausbildung des Bedieners, die Prüfung, ob er vorgenannten Bedingungen gerecht wird, ferner das Einhaltenlassen der Sicherheitsvorschriften ist die Aufgabe, Interessenkreis und Risiko des Kunden.
3. Die Rechtsfolgen der Ausfallzeiten wegen unsachgemäßer Behandlung des Gerätes hat der Kunde zu tragen.
4. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät ausschließlich am dafür geeigneten Arbeitsplatz aufgestellt wird, ferner dafür, dass das Gerät bei den gegebenen statischen und Bodenverhältnissen für die Tätigkeit eingesetzt werden kann.
5. Der Kunde hat von der Geräteart abhängig, aber mindestens täglich den Motoröl-, Kühlflüssigkeits- und Hidraulikölstand, den Flüssigkeitsstand der Batterie und im Bedarfsfalle hat er die fehlende Menge mit den geeigneten Stoffen auf eigene Kosten zu ersetzen. Bei Einrichtungen mit Dieselbetrieb hat er darüber hinaus die Luftfilter täglich zu prüfen und im Bedarfsfall sie zu reinigen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Schäden, die auf die Benutzung ungeeigneter Treibstoffe, verstopfte Filter oder auf Treibstoffmängel zurückzuführen sind. Die Bau-Trans Kft. ist berechtigt, den vom Kunden nicht nachgefüllten Treibstoff nach der Zurücknahme nachzufüllen, und den Gegenwert dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6. Bei der Benutzung im Freien hat der Kunde die bei der Benutzung zugelassene größte Windgeschwindigkeit zu beachten. Bei der Überschreitung der zugelassenen Windgeschwindigkeit ist das Gerät unverzüglich abzustellen.
7. Bei Betriebsstörung und Beschädigung ist unter Angabe der Gerätenummer, des Gerätetyps und der Fehlerart die Bau-Trans Kft. unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Am Tag vor der Beendigung der Arbeitsdurchführung mit den Geräten hat der Kunde die Bau-Trans Kft. zu informieren, damit die Bau-Trans Kft. die Rücknahme und Transport des Gerätes vorbereiten kann. Nach der endgültigen Beendigung der Benutzung hat der Kunde das Mittel in einen Zustand zu bringen, der den Transport ermöglicht.
9. Das Mittel wird zu einem im Voraus abgestimmten Zeitpunkt und an einem im Voraus abgestimmten Ort, in Anwesenheit des Beauftragten des Kunden, unter Aufnahme eines Protokolls, das die Rücknahme bestätigt, durchgeführt.
Das Risiko und die Schadensgefahr gehen mit der Rückgabe des Gerätes und der Unterzeichnung des Protokolls von der Bau-Trans Kft. auf die Bau-Trans Kft. zurück.
10. Im Falle der Verunreinigung des Gerätes hat der Kunde die Reinigungskosten, ferner den entgangenen Gewinn der Bau-Trans Kft. zu tragen (das Gerät kann so nur mit Verspätung an Dritte vermietet werden).
11. Der Kunde darf das von der Bau-Trans Kft. vermietete Gerät unter keinem Rechtstitel zur Benutzung, in den Besitz von Dritten weitergeben, wenn dazu die Bau-Trans Kft. im Voraus nicht ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.
12. Bezüglich des erhaltenen Gerätes trägt der Kunde vollständige Verantwortung. Die Verantwortung erstreckt sich auf die persönlichen Verletzungen, die vom Gerät oder dessen Bediener verursacht worden sind, sämtliche Beschädigungen des Gerätes, ferner sämtliche Beschädigungen, die vom Gerät Dritten oder an fremden Gegenständen verursacht worden sind. Der Kunde haftet auch für die Ausfallzeit des Gerätes, die auf diese Beschädigungen zurückzuführen sind.
13. Die Geräte sind gegen Diebstahl nicht versichert. Der Kunde haftet auch bei geeigneter Lagerung für Schäden, die sich aus Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte ergeben, ferner für sämtliche Schäden, die bei Bau-Trans Kft. aus der Ausfallzeit des Gerätes wegen Diebstahl oder Beschädigung erwachsen.
14. Der Kunde ist zu keinem Schadenersatz berechtigt, wenn ihm das Gerät nicht termingerecht übergeben worden ist, aber die Verzögerung gilt nicht als Fehler der Bau-Trans Kft. Dasselbe gilt auch für den Fall, wenn das Gerät trotz der Prüfung der Funktionstüchtigkeit bei der Benutzung nicht mehr funktioniert.
XI. Anzuwendendes Recht, anzuwendende Rechtsvorschriften, Beurteilung von Streitfällen
1. Bezüglich des Rechtsverhältnisses der Parteien sind der Vertrag zwischen ihnen, vorliegende AVB und das Gesetz Nr. V von 2013 maßgebend, bezüglich der Rechtsverhältnisses Transport haben sie darüber hinaus die Rechtsverordnung Nr. 3 von 1971 über „Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen“ (CMR), beim inländischen Transport die Regierungsverordnung Nr. 120/2016 (VI.7.) über die Verträge über Versandverfahren auf öffentlichen Straßen anzuwenden.
Sollten vorgenannte Verträge, Rechtsvorschriften widersprüchliche Regelungen enthalten, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien an erster Stelle der Vertrag zwischen ihnen, dann die AVB, dann vorgenannte Rechtsvorschriften maßgebend.
2. Falls auch der Kunde über AVB verfügt und sie für sein bestehendes Rechtsverhältnis mit der Bau-Trans Kft. anwenden will, ist für die Widersprüche, Abweichungen, gegensätzlichen Regelungen zwischen den AVB der Bau-Trans Kft. und des Kunden, ferner für die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags die AVB der Bau-Trans Kft. maßgebend.
3. Die Parteien versuchen sämtliche Streitfälle, die sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien bezüglich der Dienstleitungserbringung der Bau-Trans Kft. ((Transport, Kranarbeiten, Vermietung von Arbeitsgeräten, Maschineninstallation/-transport) ergeben, und sämtliche einschlägige Streitfälle auf friedlichem Wege beizulegen. Sollte das nach dreißig (30) Tagen ergebnislos sein, wird zur Beurteilung des Rechtsstreits – von der Befugnis abhängig – die Zuständigkeit des Gerichtes des Stadtbezirkes II und III von Budapest oder des Gerichtshofes Tatabánya vereinbart (§ 27 ZPO) vereinbart.